Der Minijob ist für viele Unternehmen eine flexible und kosteneffiziente Beschäftigungsform. Doch wer die Regeln nicht kennt, riskiert Nachzahlungen, Bußgelder oder Ärger mit der Minijob-Zentrale. Dieser Artikel erklärt alles, was Arbeitgeber 2025 wissen müssen.
1. Die aktuelle Verdienstgrenze
Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro/Stunde (ab Januar 2025) beträgt die Grenze 556 Euro pro Monat (Berechnung: 12,82 × 10 Stunden × 52 Wochen ÷ 12 Monate).
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt automatisch mit dem Mindestlohn. Prüfen Sie daher bei jeder Mindestlohnerhöhung, ob Ihre Minijobber noch unterhalb der Grenze liegen.
2. Pauschalabgaben für den Arbeitgeber
Beim Minijob zahlt der Arbeitnehmer in der Regel keine Abgaben – diese trägt überwiegend der Arbeitgeber als Pauschale:
| Abgabe | Gewerblicher Minijob | Privater Haushalt |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (pauschal) | 13 % | 5 % |
| Rentenversicherung (pauschal) | 15 % | 5 % |
| Lohnsteuer (pauschal, optional) | 2 % | 2 % |
| Umlagen (U1, U2, Insolvenzumlage) | ~1,6 % | ~1,6 % |
| Gesamt (ca.) | ~31,6 % | ~13,6 % |
Der Arbeitnehmer kann freiwillig auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und selbst einen Eigenanteil (3,6 %) einzahlen – dann erwirbt er volle Rentenansprüche.
3. Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Jeder Minijobber muss vor Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) angemeldet werden. Das geht online über das Portal sv.net oder schriftlich per Haushaltsscheck (nur für private Haushalte).
- Arbeitgeber registriert sich einmalig bei der Minijob-Zentrale
- Minijobber wird mit persönlichen Daten angemeldet
- Beschäftigung und Arbeitsentgelt monatlich melden
- Abgaben werden automatisch eingezogen (SEPA-Lastschrift)
4. Schwankende Einnahmen: Was ist erlaubt?
Die Verdienstgrenze gilt als Jahresdurchschnitt. Das bedeutet: In einzelnen Monaten darf die Grenze überschritten werden – zum Beispiel wegen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – solange im Jahresmittel die monatliche Grenze nicht überschritten wird.
Wird die Jahresverdienstgrenze dauerhaft überschritten, wird aus dem Minijob automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – mit entsprechenden Nachzahlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dokumentieren Sie Schwankungen sorgfältig.
5. Minijob und Hauptjob – was gilt?
Wer bereits einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann trotzdem einen Minijob ausüben – dieser bleibt dann in der Regel sozialversicherungsfrei. Bei einem zweiten Minijob werden die Einkünfte beider Minijobs zusammengerechnet: Wird die Geringfügigkeitsgrenze gemeinsam überschritten, werden beide Jobs sozialversicherungspflichtig.
6. Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung
Auch Minijobber haben gesetzliche Rechte, die Arbeitgeber oft unterschätzen:
- Urlaubsanspruch: mindestens 24 Werktage bei 6-Tage-Woche (anteilig bei weniger Tagen)
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: ab 4 Wochen Beschäftigung, bis zu 6 Wochen
- Mutterschutz: gilt uneingeschränkt auch für Minijobbende
- Mindestlohn: gilt zwingend, auch bei Minijobs
- Schriftlicher Arbeitsvertrag: empfohlen, seit 2022 Pflicht zur schriftlichen Dokumentation wesentlicher Arbeitsbedingungen
7. Häufige Fehler beim Minijob
- Keine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vor Beschäftigungsbeginn
- Überschreiten der Jahresgrenze ohne Dokumentation
- Kein schriftlicher Arbeitsvertrag oder keine Stundenaufzeichnung
- Urlaubsansprüche werden nicht gewährt oder falsch berechnet
- Mindestlohn wird unterschritten (z.B. wegen nicht bezahlter Überstunden)
- Zweiter Minijob wird nicht mit dem ersten zusammengezählt
Minijobs korrekt abrechnen – ohne Risiko
Die Lohnabrechnung für Minijobber ist komplex. Ich übernehme die Anmeldung, monatliche Abrechnung und Kommunikation mit der Minijob-Zentrale für Sie.
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